Aus dem Kurs: Steuergrundlagen für Selbstständige, Kleinunternehmer:innen und Gründer:innen
Berechnung der persönlichen Einkommenssteuer
Aus dem Kurs: Steuergrundlagen für Selbstständige, Kleinunternehmer:innen und Gründer:innen
Berechnung der persönlichen Einkommenssteuer
Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung Ihrer persönlichen Einkommensteuer bildet das sogenannte zu versteuernde Einkommen. Dieses können Sie ermitteln, indem Sie alle Einkünfte aus den verschiedenen Einkunftsarten addieren. Die sieben Einkunftsarten gemäß Einkommensteuergesetz sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, und sonstige Einkünfte, zu denen zum Beispiel ein Gewinn aus dem einmaligen Verkauf Ihres Hauses oder anderer Güter in Ihrem Besitz zählt. Für Sie als Unternehmer oder Freiberufler werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit Ihre hauptsächlichen Einkunftsarten sein. Von der Summe aller Einkunftsarten können Sie dann Abzüge geltend machen. So gibt es zum Beispiel die Möglichkeit, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen nachzuweisen. Ein Beispiel für Sonderausgaben sind Vorsorgeaufwendungen. Wenn Sie zum Beispiel in eine private Rentenversicherung einzahlen, können Sie das als Sonderausgaben geltend machen. Als eine außergewöhnliche Belastung können Sie zum Beispiel die Kosten für eine schwere Krankheit oder Unterhaltsleistungen an einen geschiedenen Ehepartner geltend machen. Für Sie als Unternehmer ist auch denkbar, dass Sie noch sogenannte Verlustabzüge geltend machen können. Diese entstehen, wenn Sie im Vorjahr mit Ihrem Unternehmen einen Verlust gemacht haben. Falls Sie im aktuellen Jahr einen Gewinn machen, dürfen Sie von diesem den Verlust des Vorjahrs abziehen, und haben so eine geringere Steuerbelastung. Ein weiterer Abzug wären Freibeträge für Kinder. Die Höhe des zu versteuernden Einkommens bestimmt Ihren persönlichen Einkommensteuersatz. Die Grundlagen dazu finden Sie im § 32a des Einkommensteuergesetzes. Für die Darstellung hier im Kurs gehen wir aus Vereinfachungsgründen immer von unverheirateten Personen aus. Wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, müssen Sie keine Einkommensteuer zahlen. Der Grundfreibetrag wird oft durch politischen Änderungen angepasst. Im Januar 2018 liegt dieser bei 9.000 Euro. Liegt Ihr zu versteuerndes Einkommen höher, fällt Einkommensteuer an. Die Höhe des Einkommensteuersatzes steigt dabei progressiv zur Höhe Ihres Einkommens an. Wenn Sie mehr Einkommen haben, zahlen Sie prozentual mehr Steuern darauf. Dies wird im Steuerrecht als Progression bezeichnet. So fällt für Sie zum Beispiel bis zur Einkommenshöhe von 54.949 Euro ein geringerer Steuersatz an, als wenn Sie über dieser Grenze verdienen. Der höchste Steuersatz für die persönliche Einkommensteuer, der sogenannte Spitzensteuersatz, liegt aktuell bei 45%, und fällt ab einem Einkommen von 260.533 Euro als Einzelperson an. Eine Übersicht über die durchschnittlichen und die Grenzsteuersätze für die Einkommensteuer können Sie aus den sogenannten Grundtabellen ablesen. Diese sind im Internet abrufbar. Bei einem Einkommen von 25.000 Euro liegt der durchschnittliche Steuersatz bei 15%, und der maximale Grenzsteuersatz bei 29%. Beim doppelten Einkommen von 50.000 Euro läge Ihr durchschnittlicher Steuersatz hingegen schon bei 25% und ihr maximaler Grenzsteuersatz bei 40%. Die Berechnung Ihres persönlichen Einkommensteuersatzes beziehungsweise Ihrer persönlichen Einkommensteuer geschieht anhand von komplexen Formeln, die im § 32a EStG zu finden sind. Statt diese Formeln zu verwenden, können Sie aber einen aktuellen Steuerrechner nutzen. Zum Beispiel stellt das Bundesfinanzministerium einen solchen auf seiner Homepage zur Verfügung. Dort können Sie mit einfachen Eingaben die Höhe Ihrer persönlichen Einkommensteuer und Ihren persönlichen Einkommensteuersatz errechnen.